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Informationsveranstaltung zum Hamburgischen Transparenzgesetz in der Freien Akademie der Künste am 07. Oktober 2014

Am 07. Oktober 2014 fand in der Freien Akademie der Künste eine Informationsveranstaltung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) statt, zu der die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau und die Hamburgische Architektenkammer gemeinsam eingeladen hatten. Zahlreiche Mitglieder der beiden Kammern nahmen das Angebot wahr, sich über die Auswirkungen des HmbTG auf ihre Arbeit zu informieren.

Von Seiten der Behörde für Justiz und Gleichstellung standen Herr Christian Fischer und für die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Herr Jan Koops, zuständig dort für die Vergabeverfahren, zur Verfügung, um Fragen zu den aktuellen Regelungen des Gesetzes zu beantworten. Herr Dr. Holger Matuschak übernahm im Namen der beiden Kammern die Moderation und wurde dabei unterstützt von Frau Katharina Kramer, zurzeit Rechtsreferendarin in der Hamburgischen Architektenkammer.

Herr Dipl.-Ing. Peter Bahnsen (Präsident der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau) und Frau Dipl.-Ing. Arch. Karin Loosen (Präsidentin der Hamburgischen Architektenkammer) begrüßten die Anwesenden. Da von den Regelungen des HmbTG alle Ingenieure, Architekten, Innenarchitekten, Stadtplaner und Landschaftsarchitekten unmittelbar betroffen sind, die mit der öffentlichen Hand in Hamburg Verträge schließen, versprach man sich aufschlussreiche Informationen.

Das Transparenzgesetz trat 2012 in Kraft und wurde seinerzeit einstimmig von der Bürgerschaft beschlossen. Es dient der Informationsfreiheit und soll die Kontrolle staatlichen Handelns durch das Zurverfügungstellen von Informationen ermöglichen. Seit Anfang Oktober 2014 müssen Behörden von sich aus etliche Informationen in einem Informationsregister, dem sog. Transparenzportal, online veröffentlichen.

In einer kurzen Einführung stellten Herr Fischer und Herr Koops das Gesetz und die Internetseite http://transparenz.hamburg.de vor und erläuterten u. a. die einzustellenden Inhalte. Zurzeit sind etwa 26.000 Dokumente eingestellt, ca. 600 sind dem Bereich „Verträge der Daseinsvorsorge“ und „sonstige Verträge von öffentlichem Interesse“ zuzuordnen. Zu Verträgen der Daseinsvorsorge gehören z. B. Verträge, die die Schaffung oder Bereitstellung von Infrastruktur zum Gegenstand haben. Darunter könnten auch Verträge zum Straßen- und Schulbau, über Fahrradwege usw. zu verstehen sein. Herr Fischer betonte, dass es eine Auskunftspflicht für Behörden bereits seit 2006 gibt – jeder Bürger kann seitdem einen Antrag auf Auskunft stellen. Neu ist, dass die im Transparenzgesetz benannten Informationen - auch aus Bereichen, die interessant für Ingenieure und Architekten sind, so z. B. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide, Verträge der Daseinsvorsorge über 100.000 Euro, Gutachten und Studien und Subventions- und Zuwendungsvergaben - ohne Antrag in dem für jedermann einsehbaren Transparenzportal zu veröffentlichen sind.

Das Gesetz etabliert also ein umfassendes Informationsrecht des Bürgers, das sich aus der Auskunfts- und der Veröffentlichungspflicht zusammensetzt.
Darüber hinaus sieht das HmbTG vor, dass Verträge, die nach dem Transparenzgesetz zu veröffentlichen sind, so zu schließen sind, dass der Behörde ein mindestens einmonatiges einseitiges Rücktrittsrecht zusteht. Erst nach Ablauf dieser Frist, die mit Veröffentlichung der Verträge im Informationsregister zu laufen beginnt, werden die Verträge wirksam.
Wie mit den neuen gesetzlichen Vorgaben umgegangen werden kann, was diese für den Vertragsschluss bedeuten, ob z. B. Altverträge auch erfasst werden, ob es Möglichkeiten gibt, der Veröffentlichung von Informationen zu widersprechen, um Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten zu schützen und welche Folgen sich etwa für Vergabeverfahren ergeben, waren nur einige der Fragestellungen, die die Mitglieder beschäftigten.

Deutlich wurde, die Auslegung des Transparenzgesetzes an einigen Stellen unklar ist und einer Konkretisierung durch die Anwendungspraxis und nötigenfalls der Klärung durch das Verwaltungsgericht bedarf. Die Behördenvertreter empfahlen den Mitgliedern, sich bei Unstimmigkeiten auf jeden Fall mit dem betreffenden Behördenvertragspartner auseinanderzusetzen. Ein weiterer Ansprechpartner sei auch der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Dr. Matuschak kündigte an, gemeinsam mit Frau Kramer und der Rechtsreferentin der Hamburgischen Architektenkammer Frau Marx kurzfristig eine Handreichung für die Mitglieder zu erarbeiten, in der, so weit wie zum aktuellen Zeitpunkt möglich, Fragen beantwortet werden, z. B. was zu veröffentlichen ist, inwiefern der Datenschutz oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen greift (werden Vertragspartner befragt, bevor ein Vertrag seitens der öffentlichen Hand veröffentlicht wird, und wenn ja, was muss geschwärzt werden, etc.), müssen vereinbarte Honorare veröffentlicht werden usw.

Anfragen von Mitgliedern zum HmbTG können auch an die Geschäftsstelle der jeweiligen Kammer gerichtet werden.