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Vorsicht bei Verträgen mit Verbrauchern

Allen, die Verträge nicht nur mit öffentlichen Auftraggebern schließen, ist eine weitere Befassung mit dem Thema dringend geraten. Wer einen Vertrag schließt, geht in der Regel davon aus, dass dieser beide Vertragsparteien unwiderruflich bindet.

Schließt man allerdings etwa als Ingenieurin/Ingenieur oder Architektin/Architekt einen Vertrag mit einem Verbraucher, also etwa einem Bauherrn, der für sich selbst privat ein Vorhaben umgesetzt sehen will, so kann es sein, dass diesem bis zu einem Jahr und 14 Tagen ein Widerrufsrecht zusteht und er den Vertrag wirksam widerruft. Ingenieure und Architekten erhalten dann für ihre Leistungen kein Honorar, so geschehen in einem aktuell vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Urteil vom 17. Juli 2018, Az.: 10 U 153/16). Dem Architekten entging ein Honorar von über 50.000 Euro. Ein derartiger Honorarverlust trifft Ingenieur- und Architekturbüros hart. Er kann allerdings relativ leicht vermieden werden, wenn man weiß, wer wann wiederrufen kann.

Das Wichtigste dazu hat die Rechtsreferentin der Hamburgischen Architektenkammer, Frau Sinah Marx, im Rechtsteil des Deutschen Architektenblatts vom Mai 2019 zusammengefasst. Die Online-Version des Artikels finden Sie unter www.dabonline.de/2019/04/30/vertrag-verbraucher-widerruf-recht/.

Zudem setzen sich die Kammern auf Bundes- und Europaebene dafür ein, dass die potentiell existenzgefährdende Rechtslage für Ingenieure und Architekten entschärft wird.