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FAQ zu Ihren dringendsten Fragen an die Kammer während der Corona-Krise

Wie steht Ihnen die Kammer während der Corona-Krise zur Seite?

Trotz vorübergehender Schließung der Geschäftsstelle für Besucher/-innen und Arbeitskreissitzungen etc. sind die Geschäftsstellenmitarbeiter/-innen weiterhin wie gewohnt per E-Mail und Telefon für Sie erreichbar, um Sie in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen. Ihre Kammer ist bemüht, jedem einzelnen Mitglied und dem gesamten Berufsstand auch in diesen turbulenten Zeiten verlässlich zur Seite zu stehen und Sie über die aktuellen Entwicklungen und Angebote informiert zu halten. Gleichzeitig pflegt die Kammer einen engen Austausch mit der Bundesingenieurkammer und den anderen Länderkammern, um sich, wo es geht, gemeinsam für Ihre Interessen einzusetzen. Dadurch sichert Ihnen die Kammermitgliedschaft auch in Zeiten der Corona-Krise Möglichkeiten der Teilhabe sowie Rechte, die Sie sonst nicht hätten, und die Ihnen einen Marktvorteil verschaffen.

Kann ich meine Versicherung kündigen, um Geld zu sparen, wenn ich mein Büro aufgrund der Corona-bedingten schwachen Auftragslage vorübergehend schließe?

Von einer übereilten Kündigung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung können wir nur dringend abraten. Zu groß ist die Gefahr, dass Sie von Ihrem Vertragspartner in Anspruch genommen werden und sich dann ohne Rückendeckung Ihrer Versicherung dessen Angriffen erwehren und bei negativem Ausgang des Verfahrens mit Ihrem Privatvermögen haften müssen. Darüber hinaus dürfte es sich auch finanziell selten lohnen, die bestehende Versicherung zu kündigen und später eine neue (möglicherweise deutlich teurere) Versicherung abzuschließen.

Zu Ihrem eigenen Schutz sollten Sie deshalb unbedingt, bevor Sie Ihre Versicherung kündigen, mit Ihrer Kammer und Ihrem Versicherer Rücksprache halten. Dies gilt insbesondere, wenn Sie Ihr Büro in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) betreiben. Denn ohne das Vorhalten einer entsprechenden Versicherung, verlieren Sie das Privileg der Haftungsbeschränkung und laufen Gefahr, ebenfalls mit Ihrem Privatvermögen zu haften.

Gegebenenfalls können Sie mit Ihrem Versicherer während dieser schwierigen Zeit aber eine Ruhendstellung der Versicherung vereinbaren und die Versicherung bei erneuter Aufnahme Ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit wieder aufleben lassen. Bei einigen Versicherern lebt die Versicherung automatisch wieder auf, wenn die Tätigkeit wieder aufgenommen wird. Anderen Versicherern muss die Wiederaufnahme vorab angezeigt werden. Bitte erfragen Sie deshalb vor der Ruhendstellung bei Ihrem Versicherer die genauen Konditionen, um auch hier kein Haftungsrisiko einzugehen. Dabei gilt es zu beachten, dass eine Haftung schon eintreten kann, bevor ein Vertrag – sei es mündlich oder schriftlich – geschlossen wird. So besitzt bereits die Grundlagenermittlung große Haftungsrelevanz. Zudem kann eine Haftung nicht nur für entgeltlich zu erbringende Leistungen eintreten, sondern auch bei „Gefälligkeiten“ (z.B. für Freunde oder Nachbarn), bei ehrenamtlichen Tätigkeiten (etwa als Mitglied eines Gemeinderates) oder im Rahmen von Akquisitionsleistungen. Während der versicherungsfreien Zeiten empfiehlt es sich deshalb schon aus eigenem Interesse nur Tätigkeiten auszuüben, die sicher keine Haftungsgefahren auslösen können, wie z.B. aufräumen, abheften, recherchieren o.ä.
Auf diese Weise erfüllen Sie auch weiterhin Ihre Berufspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 HmbIngG, sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit gegen Haftpflichtansprüche, die aus der Berufsausübung herrühren können, angemessen zu versichern.

Wie kann ich mich aktuell fortbilden? Bietet die Kammer derzeit spezielle Seminare an?

Aktuell finden in den Räumlichkeiten der Kammer keine Seminare statt. Bereits geplante Veranstaltungen bis einschließlich 30. April wurden abgesagt. Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es keine verlässliche Prognose, wann es wieder möglich sein wird, Ihnen Fortbildungsseminare in der gewohnten Form anzubieten. Um Sie trotzdem mit Fortbildungsangeboten zu versorgen, bieten wir in Kooperation mit der Hamburgischen Architektenkammer (HAK) zunehmend sog. Webinare an, zu denen Sie sich auf der Internetseite der HAK unter https://www.akhh.de/fortbildung/webinare/ anmelden können.

Kann ich die Zahlung meiner Beiträge zum Versorgungswerk und zur Verwaltungsberufs-genossenschaft gegebenenfalls reduzieren oder aussetzen?

Grundsätzlich sollten Sie sich bemühen, Ihre Beiträge zum Versorgungswerk – als Ihre Altersvorsorge – auch während der Corona-Krise zu bezahlen. Sollten Sie hierzu aktuell jedoch nicht in der Lage sein, können Sie sich bei Ihrem Versorgungswerk über die Voraussetzungen für eine mögliche Reduzierung oder Stundung Ihrer Beiträge informieren. Das Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen erreichen Sie telefonisch unter der Telefonnummer: +49-511-39789-0 oder per E-Mail an kammer@ingenieurkammer.de sowie unter folgendem Link: https://www.ingenieurversorgung-niedersachsen.de/.

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), als gesetzliche Unfallversicherung für freiberuflich tätige Ingenieurinnen und Ingenieure, bietet Büros, die sich aufgrund der Corona-Pandemie derzeit in wirtschaftlicher Not befinden, Stundungen und Ratenzahlungen von Beiträgen und Vorschüssen an. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie im aktuellen Rundschreiben der VGB, das Sie hier einsehen können:
http://www.hikb.de/sites/hik/files/aktuell/vbg_verbandsrundschreiben_bei….

Den Antrag auf Stundung/Ratenzahlung können Sie hier herunterladen:
http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitra….

Datei zum Herunterladen: 

PDF icon faq_coronavirus_fragen_an_die_kammer_07.04.2020.pdf