Sie sind hier

Hilfsmaßnahmen für Unternehmen im Rahmen des „Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“

Ergänzend zu den Hilfen des Bundes bereitet der Senat Maßnahmen für einen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen vor.

Der Entwurf der Behörden sieht unter anderem schnelle und unbürokratische Hilfen für Unternehmen, insbesondere auch für kleine und mittlere Betriebe, für Freiberufler, für private Betreiber kultureller Einrichtungen sowie für den Sport vor.

Eckpunkte des Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen

Hamburger Corona Soforthilfe (HCS)
Der Senat strickt mit der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB) ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler (die sog. Hamburger Corona Soforthilfe, HCS), die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und den in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Notfallfonds des Bundes sinnvoll ergänzen.

Vorgesehen sind direkte, echte Zuschussmittel in Höhe von
• 2.500 € (Solo-Selbständige)
• 5.000 € (weniger als 10 Mitarbeiter)
• 10.000 € (10-50 Mitarbeiter)
• 25.000 € (51-250 Mitarbeiter).

IFB-Förderprogramme in Ergänzung der KfW-Programme
Die Hamburgische Investitions- und Förderbank wird die bestehenden IFB-Förderprogramme deutlich erweitern sowie die Konditionen verbessern, um die gestarteten KfW-Förderprogramme sinnvoll zu ergänzen.

Erster Baustein wird der „HamburgKredit-Liquidität“ (HKL) sein, der zielgerichtet kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Kreditvolumen von je bis zu 250.000 Euro ausstatten und damit die Liquiditätssituation im KMU-Bereich im Zusammenwirken mit den anderen Maßnahmen entspannen soll. Bei Zins- und Tilgungsbedingungen soll der europarechtlich zulässige Rahmen zudem maximal im Sinne der Kreditnehmer ausgeschöpft werden.

Bürgschaften: Schnellere Vergaben und mehr Volumen
Mit dem Ziel, insbesondere für kleinere und Kleinstunternehmen, den Zugang zu Betriebsmittelfinanzierungen angesichts der Corona-Krise abzusichern und zu beschleunigen, werden im Bereich der Bürgschaften folgende Maßnahmen ergriffen:

• Bei der Bürgschaftsgemeinschaft Hamburg GmbH (BG) wird der Bürgschaftshöchstbetrag von derzeit 1,25 Mio. Euro auf 2,5 Mio. Euro verdoppelt.
• Zur Beschleunigung der Verfahren soll die BG bis zur Höhe von 250 T€ Bürgschaftsvolumen im Rahmen der sogenannten „echten Eigenkompetenz“ Bürgschaften vergeben können, so dass die BG innerhalb von 72 Stunden über die Übernahme der Bürgschaft allein entscheiden kann.
• Betriebsmittelfinanzierungen sind nun auch bei bestehenden Unternehmen mit 80%iger Rückverbürgung möglich (vorher bis zu 60%).
• Die Obergrenze von 35% Betriebsmitteln am Gesamtobligo wird auf 50% erhöht.

Die Maßnahmen gelten ab sofort für alle Bürgschaftsneuanträge von Unternehmen, die bis zum 31.12.2019 wirtschaftlich gesund waren. Die Maßnahmen sind vorerst bis zum 31.12.2020 befristet.

Steuerliche Hilfen: Corona-Erlass für die Steuerverwaltung
Der sog. Corona-Erlass soll Liquiditätsengpässe durch die zeitweise Suspendierung steuerlicher Pflichten bis zum 31.12.2020 überwinden.

Inhalt des Erlasses ist die zinslose Stundung der von der Bundesauftragsverwaltung umfassten Steuerarten (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Herabsetzung der quartalsweise fälligen Vorauszahlungen unter vereinfachten Voraussetzungen.

Falls der Steuerpflichtige gegenwärtig Steuerrückstände hat, ist zudem vorgesehen, in nachweislich vom Coronavirus betroffenen Fällen, Erleichterungen von der Vollstreckung (Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge) zu gewähren, die individuell mit den zuständigen Finanzämtern abzustimmen sind.

Die Betroffenen sind aufgefordert, sich nach Bekanntgabe rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Gebührenrechtliche Hilfen für Gewerbetreibende
Orientiert an den steuerlichen Hilfen wird Hamburg mit einem Corona-Gebührenrundschreiben die Möglichkeit für Stundungen und Erlasse städtischer Gebühren für Unternehmen, Gewerbetreibende und sonstige betroffene Institutionen erweitern. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die städtische Allgemeinverfügung zur Eindämmung von Corona in Hamburg in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkten Gebührenpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Stundung oder Erlass der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Gebühren nach § 21 Gebührengesetz (GebG) stellen. Dabei gilt die „Vermeidung unbilliger Härten durch das Coronavirus“ als „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebG.

Die Anträge auf Stundung können zur Verfahrensvereinfachung per E-Mail an die im Bescheid genannten Ansprechpartner erfolgen.

An die Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen werden keine strengen Anforderungen gestellt. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet. In Fällen, bei denen aufgrund der Allgemeinverfügungen die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Leistung ganz oder überwiegend entfällt (z.B. Ausfall von Veranstaltungen, eingeschränkte Nutzung öffentlicher Flächen), wird auf Antrag eine Prüfung auf Teilerlass oder Erlass der Gebühr vorgenommen.

Hilfen für Gewerbemieter: Zinslose Stundung für Mieter städtischer Immobilien auf Antrag möglich
Unternehmen und Institutionen, die gewerbliche Mieter in städtischen Immobilien sind und von den aktuellen Corona-Allgemeinverfügungen belastet werden, können ihre Miete auf Antrag bei ihrem jeweiligen Vermieter vorerst bis zu drei Monate zinslos gestundet bekommen.

Betroffene Gewerbemieter sollen sich dazu zeitnah und mit einer sachgerechten Begründung der Betroffenheit von den städtischen Allgemeinverfügungen an ihren städtischen Vermieter wenden.

Finanzierungssicherheit für Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungsempfänger der Stadt sollen sich darauf verlassen können, dass trotz der die Arbeit einschränkenden städtischen Allgemeinverfügungen die Zuwendungen weiter ausgezahlt werden.

Aus den aktuellen Corona-bedingten Einschränkungen sollen den Zuwendungsempfängern grundsätzlich keine wesentlichen Nachteile entstehen – insbesondere gilt dies für die Finanzierung der Fixkosten (z.B. Miete und Gehälter sowie vertraglich bereits gebundene Honorarkräfte).

Vereinfachungen im Vergaberecht
Aufgrund der aktuellen Ausbreitung des Coronavirus sollen auch im Bereich des Vergaberechts weitgehende Erleichterungen zur vereinfachten Handhabung geschaffen werden.

Auf Grundlage des § 2a Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 Hamburgisches Vergabegesetz (HmbVgG) setzt die Finanzbehörde die Wertgrenze für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB in Höhe von aktuell 214.000 EUR fest.

Auch die Wertgrenze zur verpflichtenden Anwendung der E-Vergabe wird für Verhandlungsvergaben über Liefer- und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Beschaffungen zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus stehen, bis zum EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in Höhe von aktuell 214.000 EUR festgesetzt.

Diese Regelungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind befristet bis zum 31.12.2020. Weitere Erleichterungen sind in Prüfung.

Liquidität für Auftragnehmer und Lieferanten der Stadt sichern
Gerade jetzt will die Stadt ein guter Investor, Auftraggeber und verlässlicher Vertragspartner für die private Wirtschaft sein. So, wie Hamburg Forderungen stunden wird, um die Liquidität der von den Auswirkungen der Allgemeinverfügungen betroffenen Unternehmen zu stärken, wird umgekehrt die Stadt eingehende Rechnungen von Lieferanten über die Kasse.Hamburg nicht erst zur Fälligkeit, sondern sofort begleichen. Dadurch steht den Unternehmen die entsprechende Liquidität schneller zur Verfügung.

Kontaktmöglichkeiten:

Für erste Fragen rund um den geplanten Hamburger Schutzschirm hat die Finanzbehörde ein entsprechendes E-Mail-Postfach (schutzschirmcorona@fb.hamburg.de) eingerichtet. Darüber hinaus steht die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation über zahlreiche Hotlines und E-Mail-Adressen Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite. Zur Kontaktaufnahme verweisen wir auf folgende Seite der Stadt Hamburg, die auch als Quelle für diesen Text dient:
https://www.hamburg.de/coronavirus/13737132/2020-03-19-bwvi-eckpunkte-sc….

(Stand 25.03.2020 – die Angaben werden regelmäßig aktualisiert)

Datei zum Herunterladen: 

PDF icon hik_hamburger_schutzschirm_25.03.2020.pdf