Sie sind hier

Bauhandbuch erneut angepasst: Preissteigerungen durch Ukrainekrise und Stoffpreisgleitklausel II

Der Ukrainekonflikt und die daraufhin weltweit verhängten Sanktionen gegen Russland lassen die Preise für Betriebsstoffe erheblich steigen. Zudem sind Lieferengpässe und Preisschwankungen bei Bau- und Grundstoffe aus dieser Region zu beobachten.

Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) hat dies zum Anlass genommen, das Bauhandbuch (Verwaltungsvorschriften über die Durchführung von Bauaufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg [VV-Bau]) entsprechend anzupassen.

Über die konkreten Anpassungen informiert ein Rundschreiben der BSW, das an die Vergabestellen der Kernverwaltung und Landesbetrieben der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts, die dem Hamburgischen Haushaltsrecht unterfallen, gerichtet ist.

Das Rundschreiben ist unterteilt in Hinweisen zu (I.) neuen Vergabeverfahren, (II.) laufenden Vergabeverfahren, (III.) Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe und (IV.) bestehende Verträge.

Danach sind die Vergabestellen der Freien und Hansestadt Hamburg – entsprechend einem Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Bundesbaumaßnahmen (BMWSB vom 25.03.2022) – gehalten, ab sofort Sonderregelungen für folgende Produktgruppen zu treffen:

• Stahl und Stahllegierungen
• Aluminium
• Kupfer
• Erdölprodukte (Bitumen, Folien und Dichtbahnen, Kunststoffrohre, Asphaltmischgut)
• Epoxidharze
• Holz
• Zementprodukte
• Gusseiserne Rohre.

Die Einführung der Sonderregelungen soll das erhöhte Kalkulationsrisiko für Bauunternehmen und Vergabestellen abfedern und auf alle Parteien verteilen. Hierfür sollen, wenn möglich, insbesondere sogenannte Stoffpreisgleitklauseln vereinbart werden. Stoffpreisgleitklauseln können vereinbart werden, wenn Stoffe in besonderem Maße Preisschwankungen unterworfen sind und diese sich maßgeblich auf den Angebotspreis auswirken. Aktuell soll dies bereits der Fall sein, wenn der Stoffkostenanteil eines Baustoffs mindestens ein Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Hinsichtlich der zeitlichen Komponente zur Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel soll es aktuell zudem genügen, wenn der Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Lieferung bzw. Fertigstellung mindestens einen Monat beträgt.

Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sollten sich eingehend mit dieser Thematik auseinandersetzen, um ihren umfassenden Beratungs- und Hinweispflichten gegenüber ihren Bauherren nachkommen zu können. Denn zu diesen Pflichten gehört es auch, Bauherren auf mögliche Verzögerungen bei der Fertigstellung sowie finanzielle Risiken bei der Umsetzung des geplanten Bauprojekts hinzuweisen.

Das Rundschreiben der BSW kann nachfolgend heruntergeladen werden.
Den BMWSB-Erlass können Sie hier einsehen: http://www.hikb.de/aktuell/2022/bmwsb-erlass-stoffpreissteigerungen-vom-….

Datei zum Herunterladen: 

PDF icon rundschreiben_stoffpreisgleitklausel_ii_2.pdfPDF icon anlage_6-121_stoffpreisgleitklausel_06_21.pdf