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Neu: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist jetzt für hamburgische Beratende Ingenieure möglich!

Auch auf das Engagement der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau hin ist es Beratenden Ingenieuren nach der neuen Fassung des Hamburgischen Gesetzes über das Ingenieurwesen (HmbIngG) seit dem 18.1.2016 möglich, Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbBs) zu gründen.

Dafür ist ein Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer erforderlich. Ein solcher Antrag ist – genauso wie bisher schon bei der „normalen“ Partnerschaftsgesellschaft (ohne beschränkte Berufshaftung) und der GmbH Beratender Ingenieure – erforderlich, damit der Eintragungsausschuss der Kammer überprüfen kann, ob die einschlägigen Voraussetzungen des HmbIngG erfüllt sind und infolgedessen die PartGmbB eingetragen werden darf.

  1. Grundzüge der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die PartGmbB basiert auf der Grundform der Partnerschaftsgesellschaft, weist aber eine haftungsrechtliche Besonderheit auf. Sie ermöglicht eine effektive Berufshaftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, die schon mit der Gründung eintritt, also dann, wenn die Gesellschaft mit dem Namenszusatz Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ins Partnerschaftsregister (und ins Gesellschaftsverzeichnis der HIK) eingetragen ist und unten genannte Voraussetzungen erfüllt. Die Haftung der PartGmbB für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber den Gläubigern wird dann auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die einzelnen Partner haften für diese Verbindlichkeiten also nicht persönlich mit ihrem Vermögen.

  1. Vorgaben zur Versicherung

Von der PartGmbB müssen besondere Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung eingehalten werden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 6 a HmbIngG. Dort wurden in Absatz 3 hinter Satz 3 gesetzliche Mindestvorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung von PartGmbBs eingefügt. Eine PartGmbB muss demnach folgende Versicherungsvorgaben erfüllen:

  • Mindestversicherungssummen: 1,5 Mio. Euro für Personen- und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden

  • Mehrfachmaximierung: mindestens dreifach; bei mehr als drei Partnern entsprechend der Anzahl der Partner maximiert

Das heißt, dass eine PartGmbB mit drei oder auch nur zwei Partnern eine Versicherung mit dreifacher Mehrfachmaximierung vorweisen. Haben sich allerdings vier oder mehr Partner zusammengetan, müssen die Mindestversicherungssummen vier- (bzw. X-) mal im Jahr zur Verfügung stehen. Die Mindestversicherungssummen selbst sind von der Anzahl der Partner unabhängig.

Wegen der Abhängigkeit der Mehrfachmaximierung von der Anzahl der Partner ist es wichtig, dass insbesondere bei der Aufnahme neuer Partner die Versicherung nötigenfalls entsprechend angepasst wird, da (auch) bei nicht ausreichender Mehrfachmaximierung die ingenieurgesetzlichen Vorgaben für eine Existenz der Partnerschaft als PartGmbB nicht mehr erfüllt wären. Bei einer Verringerung der Anzahl der Partner kann natürlich umgekehrt die Möglichkeit einer (freiwilligen) Reduktion der Mehrfachmaximierung geprüft werden.

Anhand von Beispielen werden hier die Versicherungsvorgaben für PartGmbBs mit zwei, drei, vier oder mehr Partnern veranschaulicht (Ein-Personen-Partnerschaften sind nicht möglich.):

PartGmbB mit zwei Partnern

Gesetzliche Versicherungsvorgaben:
Mindestversicherungssummen für Personenschäden und für Sach- und Vermögensschäden:
1,5 Mio. Euro
300.000 Euro

Mehrfachmaximierung: dreifach

PartGmbB mit drei Partnern
Gesetzliche Versicherungsvorgaben:
Mindestversicherungssummen für Personenschäden und für Sach- und Vermögensschäden:
1,5 Mio. Euro
300.000 Euro

Mehrfachmaximierung: dreifach

PartGmbB mit vier oder mehr Partnern
Gesetzliche Versicherungsvorgaben:
Mindestversicherungssummen für Personenschäden und für Sach- und Vermögensschäden:
1,5 Mio. Euro
300.000 Euro

Mehrfachmaximierung: vierfach (bzw. X-fach, je nach Anzahl der Partner)

Eine fünfjährige Nachhaftung ist immer nötig. Zudem muss die Versicherung stets angemessen sein. Die gesetzlichen Regelungen stellen nur das Mindestmaß an Anforderungen dar.

  1. Sonstige Anforderungen

Zudem muss die PartGmbB insbesondere folgende gesetzliche Vorgaben beachten:

  • Der schriftlich zu schließende Partnerschaftsvertrag enthält die Regelung, dass die für Berufsangehörige nach § 17 HmbIngG geltenden Berufspflichten von der PartGmbB beachtet werden.
  • Die im Namen der PartGmbB verwendete Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur darf aufgrund entsprechender Eintragungen von Partnern der PartGmbB in die entsprechende Liste der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu Recht geführt werden.
  • Der Name der PartGmbB enthält den Namen mindestens eines Partners, die Berufsbezeichnungen aller Partner und den Zusatz „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung davon, wie z.B. kürzesten „PartmbB“.
  1. Fazit

Bislang hatten Beratende Ingenieure die Möglichkeit, vertraglich Haftungsbeschränkungen zu vereinbaren oder eine GmbH zu gründen, um ihre Haftung zu begrenzen. Der Gründungsaufwand ist bei der GmbH im Vergleich zur PartGmbB aber ungleich höher. Zudem besteht bei der GmbH beispielsweise neben einer Bilanzierungspflicht auch die Pflicht zur Abführung von Körperschafts- und Gewerbesteuer. Die PartGmbB kombiniert die Vorteile einer GmbH mit einem verhältnismäßig geringen Gründungs- und Verwaltungsaufwand. Im Gegenteil zur GmbH ist bei einer PartGmbB die Haftungsbeschränkung jedoch auf Schäden aus der unmittelbaren Berufsausübung begrenzt. Das heißt, dass zum Beispiel bei Haftungsfällen, die in einem Miet- oder Arbeitsverhältnis fußen, keine Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen stattfindet. Trotzdem wird die PartGmbB, die nur von Angehörigen der Freien Berufe gegründet werden kann, mit Sicherheit auch eine attraktive Gesellschaftsform für Beratende Ingenieure werden.
Bei weiteren Fragen zu der PartGmbB können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle der Kammer wenden.

Das Hamburgische Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG) in der aktuellen Fassung sowie die Anträge und Merkblätter zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau finden Sie auf dieser Seite unter „Serviceleistungen/Gesetze und Verordnungen und Anträge und Merkblätter.

Sinah Marx