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Zeithonorare in Ingenieurverträgen - Beauftragung freiberuflicher Leistungen im Tief- und sonstigen Ingenieurbau

Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass Mindest- und Höchstsätze für Honorare nicht mehr verbindlich vorgegeben werden dürfen, da dies nicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Dieses Urteil wurde mit Novellierung der HOAI 2021 in nationales Recht umgesetzt.
Gleichwohl ist sicherzustellen, dass die Honorare auskömmlich sind. So besteht für öffentliche Auftraggeber beispielsweise nach § 60 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV) eine Aufklärungspflicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten.

Um die Vergabeentscheidung transparenter und eine Leistungsbewertung auf der Basis auskömmlicher Honorare vergleichbarer zu gestalten, können für Honorare nach Zeitaufwand Orientierungswerte herangezogen werden.

Das Amt Mobilitätswende Straßen hat zu diesem Zweck unverbindliche Richtwerte ermittelt, die mit den Hinweisen zur Bestimmung von Stundensätzen bei Zeithonoraren in Ingenieurverträgen über das Rundschreiben Vertragswesen RV 1/23 bekanntgegeben worden sind. Das Rundschreiben steht auf der Internetseite der FHH Hamburg zum Download bereit: https://www.hamburg.de/bvm/grundlagen-strassenwesen/15782682/zeithonorar…