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"3G am Arbeitsplatz"

Nach dem neuen § 28b InfSchG dürfen Arbeitsstätten nur von Personen betreten werden, die nachweislich geimpft, getestet oder genesen sind, sofern es dort zu Kontakten von Beschäftigten untereinander oder mit Dritten kommen kann. Baustellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbStättV „Arbeitsstätten“. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19.3.2022.

Online-Schulung/Webinar der KfW am 3. Dezember 2020 - Verlängerung des KfW-Sonderprogramms

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 30.06.2021, um gewerbliche Unternehmen, Einzelunternehmer und Freiberufler weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen.

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