"3G am Arbeitsplatz"
Nach dem neuen § 28b InfSchG dürfen Arbeitsstätten nur von Personen betreten werden, die nachweislich geimpft, getestet oder genesen sind, sofern es dort zu Kontakten von Beschäftigten untereinander oder mit Dritten kommen kann. Baustellen sind nach § 2 Abs. 1 Nr 3 ArbStättV „Arbeitsstätten“. Die Regelung gilt zunächst bis zum 19.3.2022.